Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 13 Regulierungsverfügung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 131
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 50/16Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)Zitiert von 12
- BVerwG, 30.05.2018 – 6 C 4/17Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer telekommunikationsrechtlichen RegulierungsverfügungZitiert von 25
- VG Köln, 22.09.2016 – 1 K 5991/13Zitiert von 1
- BVerwG, 31.01.2017 – 6 C 2/16Vorläufige Entgeltgenehmigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des KonsolidierungsverfahrensZitiert von 25
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 8/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 23
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 3395/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- VG Köln, 04.06.2025 – 21 K 5545/23Zitiert von 1
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2047/24
131 Entscheidungen zu § 13 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/13#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur erlegt Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei, wenn sie der Ansicht ist, dass das Marktergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/13#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann auferlegte Verpflichtungen widerrufen. Der Widerruf ist den betroffenen Unternehmen mit angemessener Frist anzukündigen. Die Frist ist so zu bemessen, dass ein geordneter Übergang zur durch den Widerruf ausgelösten Situation ohne die betreffenden Verpflichtungen für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer sichergestellt ist. Bei der Festsetzung der Frist ist den Bedingungen und Fristen bestehender Zugangsvereinbarungen Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/13#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Auferlegung, Änderung, Beibehaltung oder dem Widerruf von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 (Regulierungsverfügung) sicher, dass die Verpflichtungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/13#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in der Regulierungsverfügung für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nach § 19. Sie berücksichtigt hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Verpflichtung gemäß Absatz 3 mit Blick auf die Verpflichtungszusagen insbesondere
Betreffen für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen ein Ko-Investitionsangebot nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nimmt mindestens ein Ko-Investor das Angebot an, sieht die Bundesnetzagentur für die von der Verpflichtungszusage umfassten Netzbestandteile von der Auferlegung von Verpflichtungen nach Absatz 1 ab und widerruft nach Absatz 2 insoweit bestehende Verpflichtungen. Abweichend von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, ändern oder beibehalten, wenn sie feststellt, dass aufgrund der besonderen Merkmale des betrachteten Marktes das festgestellte Wettbewerbsproblem anderenfalls nicht zu beheben wäre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/13#abs-5 (5) Im Falle des § 11 Absatz 5 können Verpflichtungen nach Absatz 1 auf dem benachbarten Markt nur getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht zu unterbinden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/13#abs-6 (6) Im Falle des § 11 Absatz 6 legt die Bundesnetzagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen hat oder haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/13#abs-7 (7) Die Entscheidungen zur Auferlegung, Änderung und Beibehaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder zum Widerruf nach Absatz 2 ergehen mit den Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.